Fragen zur Wahl - verdi in der DAK

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FRAGEN ZUR WAHL
Warum brauchen wir Personalräte?

Das Arbeitsleben ist voll von Vorgängen und Veränderungen, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Beschäftigten haben: Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle, Umstrukturierung, neue Technologien, Auslagerung von Tätigkeitsbereichen, Einstellungen und Entlassungen, Versetzung und Umgruppierung, Beförderungen und vieles mehr. Damit kein Arbeitnehmer und keine Arbeitnehmerin allein vor diesen Auswirkungen steht, ist es wichtig, einen Personalrat zu wählen. Dieser kann auf Basis des Personalvertretungsgesetzes die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber und Dienstherrn vertreten und ggf. rechtlich durchsetzen.

Wann sind die Personalratswahlen?

Die Amtszeit von Personalräten beträgt vier Jahre. Wahlen finden in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2024 statt.
Wenn die Amtszeit des Personalrats am 1. März des Wahljahres 2024 noch nicht ein volles Jahr beträgt, muss nicht neu gewählt werden. Die Amtszeit kann in diesem Fall über fünf Jahre dauern.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Amtszeit ist in diesem Fall der Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses.

Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt:
Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre.

Achtung!
 
Die aktuellen Wahlen finden in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2024 statt.
Für die Wahl des Hauptpersonalrats und der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung müssen die Wahlerklärungen (Stimmzettel) am 13.03.2024 im Büro des Hauptwahlvorstandes vorliegen!
Also: Schnellstmöglich den/die Stimmzettel ausfüllen und absenden!

Wie und von wem sind die Wahlen vorzubereiten?

Die Personalratswahl wird immer von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt.
Existiert schon ein Personalrat, bestellt dieser den Wahlvorstand.
So hat der Hauptpersonalrat den Hauptwahlvorstand bestellt.
Die örtlichen Personalräte bestimmen in ihrer Dienststelle jeweils die örtlichen Wahlvorstände.

Besteht noch kein Personalrat, ist die Dienststelle verpflichtet, wenn drei wahlberechtigte Beschäftigte einen Antrag stellen, eine Personalversammlung einzuberufen, um den Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Beschäftigten zu wählen.
Findet diese Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Dienstelle, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Dazu gehören auch Teilzeitkräfte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte sowie Auszubildende.
Auch der Leiter der Dienstelle und sein Vertreter sind somit wahlberechtigt.

Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt:
In Dienststellen, in denen Personalvertretungen gebildet sind und denen mindestens 5 Beschäftigte angehören, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, sind Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu wählen.

Wer ist wählbar?

Wählbar sind alle Wahlberechtigen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange wahlberechtigte Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle angehören.
Nicht wählbar sind zum Beispiel die Leitung der Dienstelle, deren Vertretung und Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten entscheiden oder für den Schriftverkehr zwischen Dienstelle und Personalrat unterschriftsbefugt sind.

Unterschieden wird zwischen einer Personenwahl und einer Listenwahl.

Bei der Personenwahl werden alle Kandidaten/innen auf dem Stimmzettel aufgelistet. Die Wahlberechtigten haben dann die Möglichkeit, so viele Stimmen zu vergeben (Kandidierende anzukreuzen), wie Personalräte zu wählen sind.
Dabei gilt natürlich: Immer nur eine Stimme pro Kandidat/in.

Werden beim Wahlvorstand zwei oder mehr Wahlvorschlagslisten eingereicht, findet eine Listenwahl statt.
Bei der Listenwahl haben die Wählenden die Möglichkeit, eine Stimme (ein Kreuz) für eine vorgeschlagene Liste zu vergeben.
Die Wahlberechtigten müssen sich also bei der Listenwahl entscheiden, welcher Liste mit welchen Kandidaten/innen sie ihr Vertrauen schenken.

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